Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung in voller Höhe abgezogen werden können. Dabei dürfen diese Wirtschaftsgüter einen Wert in Höhe von 410,- € (netto) nicht überschreiten. Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es drei Varianten, die unterschieden werden müssen:
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert in Höhe von 150,- € sind sofort abschreibbar (Sofortabschreibung).
Geringwertige Wirtschaftsgüter welche im Bereich von 150,- € bis 410,- € liegen, können ebenfalls sofort abgeschrieben werden. Hier besteht jedoch ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens. Dieser wird über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Wählt man die Abschreibung über einen Sammelposten ist dieses Verfahren für alle anderen im Bereich der Wirtschaftsgüter 150,- € - 1000,- € anzuwenden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Wert über 410,- €, aber unter 1000,- € können im Sammelposten abgeschrieben werden. Wahlweise können diese auch über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.