Fahrtkosten gehören, wie Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, zu den Reisekosten. Diese können innerhalb einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Reisekosten zu einem Teil steuerfrei erstattet werden können. Unterbleibt ein Ausgleich der entstandenen Aufwendungen, so sind diese als Werbungskosten in der jährlichen Einkommensteuererklärung absetzbar.