Steuerglossar A
Abgeltungssteuer
Kapitaleinkünfte im Privatvermögen werden durch eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, welche vom Schuldner der Kapitalerträge direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Eine Besteuerung durch einen individuellen Steuersatz ist ebenfalls möglich und wird im Einzelfall durch eine Günstigerprüfung ermittelt.
Abschreibung (Absetzung für Abnutzung/ AfA)
Anlagevermögen
Die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb langfristig zur Verfügung stehen, bilden das Anlagevermögen. Beispielhaft sind hier Grundstücke, Gebäude und Betriebsausstattungen zu nennen. Es gibt nicht-abnutzbares Anlagevermögen (Grundstücke) und abnutzbares Anlagevermögen (Gebäude, Fuhrpark, Betriebsausstattung)
Außergewöhnliche Belastungen
Liegen bei einem Steuerpflichtigen notwendigerweise größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands vor, handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen.
Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen (a.B.) in drei Gruppen zu unterteilen:
a.B. allgemeiner Art | a.B. in besonderen Fällen
| Pauschbeträge für a.B
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Auswärtstätigkeit
Der Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit umfasst Dienstreisen, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeiten. Liegt eine solche vor, besteht die Möglichkeit Reisekosten (Fahrtkosten, Reisenebenkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten) als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Eine Auswärtstätigkeit ist beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend, außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten, beruflich tätig wird. Dem gleichgestellt ist jene individuell-berufliche Tätigkeit, welche typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitstätten oder auf einem Fahrzeug erfolgt. Jedoch gilt zu beachten, das beim Überschreiten einer Drei-Monats-Frist ein Begünstigung hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr besteht.