Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, wenn der Stpfl. die Verfügungsmacht verloren hat. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kj. abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Das Abflussprinzip ist zum Beispiel bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EstG, bei den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für handwerkliche Leistungen zu beachten.
Nicht anzuwenden ist das Abflussprinzip u.a. bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj., zu dem sie wirtschaftlich gehören, abfließen, diesem Kj. zugerechnet werden (sog. 10-Tageszeitraum um den Jahreswechsel).