Der Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit umfasst Dienstreisen, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeiten. Liegt eine solche vor, besteht die Möglichkeit Reisekosten (Fahrtkosten, Reisenebenkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten) als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Eine Auswärtstätigkeit ist beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend, außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten, beruflich tätig wird. Dem gleichgestellt ist jene individuell-berufliche Tätigkeit, welche typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitstätten oder auf einem Fahrzeug erfolgt. Jedoch gilt zu beachten, das beim Überschreiten einer Drei-Monats-Frist ein Begünstigung hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr besteht.