Doppelte Haushaltsführung
Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seiner Wohnung, in welcher er seinen Hausstand führt, d.h. seinen Lebensmittelpunkt hat, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort, spricht man von doppelter Haushaltfürhung. Dies kann aufgrund einer Vesetzung oder dem Antriit einer neuen Anstellung außerhalb seines Wohnortes notwenidig sein. Auch private Gründe, welche zum Umzug aus dem Wohnort führen, zählen zur doppelten Haushaltsführung, wenn die Wohnung am Arbeitsort beibehalten wird (BFH Urt. v. 5.3.2009 VI R 23/07).
Fahrtkosten zwischen Haupt- und Zweitwohnung können einmal pro Woche für die tatsächlich durchgeführte in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 €/km geltend gemacht werden. Hilfsweise kann wöchentlich ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt werden.
Bzgl. der Verpflegungsmehraufwendungen gelten die Pauschbeträge der Auswärtstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung. Innerhalb der Drei-Monats-Frist kann die Anwendung der Pauschbeträge für jeden einzelnen Kalendertag, an welchem der Arbeitnehmer von seinem Lebensmittelpunkt abwesend ist, erfolgen.