- Bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen dürfen die Fristen maximal 60 Tage betragen; sofern Überprüfungs- und Abnahmefristen relevant sind (insbesondere bei Werkverträgen) sogar nur maximal 30 Tage. Eine abweichende Absprache ist nur möglich, sofern sie ausdrücklich getroffen wurde und nicht grob unbillig ist.
- Bei öffentlichen Auftraggebern ist in der Regel nur eine Zahlungsfrist von 30 Tagen erlaubt.Eine abweichende Absprache ist nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist. Allerdings liegt die absolute Höchstgrenze hier bei 60 Tagen.
Zur effektiveren Durchsetzung der neuen Zahlungsfristen wurden auch die Sanktionen verschärft:
Die Verzugszinsen, bisher waren es 8 %, können nun mit 9 % angesetzt werden. Zusätzlich kannder mahnende Unternehmer bei Zahlungsverzug pauschal 40 EUR Entschädigung verlangen. Vertraglich ausschließen kann man diese Vorschriften übrigens nicht.
Hinweis: Im Gesetz ist auch geregelt, dass bestehende Vereinbarungen zwischen Unternehmen als solche weiterhin gültig bleiben. Nur wenn sie abweichende Bestimmungen zu den Zahlungsfristen enthalten, gilt für diese mindestens die gesetzliche Neuregelung.