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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, steht. Die Beantragung soll über uns Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Im Wesentlichen sind Sie antragsberechtigt, wenn bei Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen im April und Mai 2020 zusammengenommen der Umsatz um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Sie erhalten dann jeweils für die Monate Juni, Juli und August 2020 nicht rückzahlbare Zuschüsse für bestimmte Kosten, wenn in diesen Monaten der Umsatz um mindestens 40% gegenüber dem gleichen Monat im Vorjahr eingebrochen ist.

Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=22

Bitte sprechen Sie uns dazu gern an.

Ihr direkter Draht zu uns :

+49 (0331) 2 98 21 0 |

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