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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Im Folgenden möchten wir auf die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Zusammengang mit den Auswirkungen des Coronavirus hinweisen.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte bereits in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.

Die in Aussicht genommenen Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden. 

Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020

CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart.

Deshalb sollen bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt werden, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann. 

Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird

Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen

Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.

Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen. 

Wann tritt die Neuregelung zum Kurzarbeitergeld in Kraft?

Das Kurzarbeitergeld kann wegen der Corona-Krise kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Wie Bundesarbeitsminister Heil mitteilte, tritt es rückwirkend zum 1. März in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt.

Für welche Unternehmen ist die Kurzarbeit geeignet?

Die Möglichkeit der Kurzarbeit unter Ausnutzung der Erleichterungen kann für Unternehmen in nahezu allen Branchen interessant sein.

Eine krisenhafte Situation kann sich beispielsweise unmittelbar aus einer hohen Anzahl an Erkrankungen oder Quarantänefällen unter den Beschäftigten ergeben, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs unmöglich macht.

Sie kann aber auch mittelbare Folge, etwa durch die Absage verschiedener Messen und Großveranstaltungen oder durch ein eingeschränktes Reiseverhalten sein.

In Unternehmen kommt es aktuell auch zu abreißenden Lieferketten, zum Beispiel aus China, oder es liegt ein Auftragseinbruch aufgrund der konjunkturellen Krisensituation vor.

Die Umsetzung der Kurzarbeit.

Das Wichtigste ist zunächst, eine Rechtsgrundlage zur Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen zu schaffen. Da der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, das auch in Krisenzeiten gilt, muss der Arbeitgeber zunächst eine rechtliche Grundlage zur vorübergehenden Verkürzung der tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitszeit und damit auch der Vergütung der Mitarbeiter schaffen.

Hierfür kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dienen. Wenn diese Möglichkeiten nicht bestehen, sind einzelvertragliche Absprachen mit den Mitarbeitern zu treffen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes sind gegenüber der Arbeitsagentur glaubhaft zu machen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Kurzarbeit nicht vermeidbar ist.

Wir behalten für Sie die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich im Blick und informieren Sie zeitnah, sofern sich Änderungen bzw. Neuerungen ergeben sollten.

Bitte sprechen Sie uns gern an, sofern wir Sie bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes unterstützen sollen oder Sie Rückfragen zu den Anspruchsgrundlagen haben.

Ihr direkter Draht zu uns :

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