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Grunderwerbsteuer: Formwechselnde Umwandlung in GmbH kann teure Folgen haben

Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Teilhaber übergehen, fällt für diesen Vorgang prinzipiell Grunderwerbsteuer an, da sich die Eigentümer des Grundbesitzes ändern. Allerdings wird die Steuer auf diesen fiktiven Erwerbsvorgang nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der (fiktiv) übertragenden Personengesellschaft an der (fiktiv) aufnehmenden beteiligt sind (= Identität der Beteiligungsverhältnisse).
Hinweis: Diese Hintertür kann allerdings nachträglich zufallen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerbsvorgang die Beteiligungsverhältnisse ändern. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch eine formwechselnde Umwandlung der erwerbenden Personengesellschaft die Nichterhebung der Steuer nachträglichen ausschließen kann. Im Urteilsfall brachten zwei Kommanditisten ihre Beteiligungen an einer grundbesitzenden KG in eine andere KG ein, sodass letztere zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden KG beteiligt wurde. Für diesen fiktiven Erwerbsvorgang fiel aufgrund bestehender Beteiligungsidentität bei den KGs jedoch (zunächst) keine Grunderwerbsteuer an. Dann aber folgte eine folgenschwere Umstrukturierung: Die Erwerber-KG wurde innerhalb von fünf Jahren nach der Anteilseinbringung in eine GmbH umgewandelt. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Nichterhebung der Steuer nachträglich entfallen war und forderte diese nach. Der BFH bestätigte diese Einschätzung und erklärte, dass durch die Umwandlung in eine GmbH die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer rückwirkend entfallen waren. Entscheidend war für das Gericht, dass die gesamthänderische Mitberechtigung der an der Erwerber-KG beteiligten Personen durch die Umwandlung in eine GmbH verloren gegangen war. Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass auch formwechselnde Umwandlungen im Vorhinein unbedingt unter grunderwerbsteuerlichen Aspekten geprüft werden sollten. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Einhaltung der Fünfjahresfrist.

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