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Gewerbliche Tätigkeit: Gestaltung von Prospektwerbung löst Gewerbesteuer aus

Die Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung stellt einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) zufolge keine freischaffend künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie unterliegt daher auch der Gewerbesteuer.
Das FG folgte der Auffassung des Künstlerausschusses der Oberfinanzdirektion Koblenz. Dessen unter anderem mit Professoren für bildende Kunst und Design besetzter Ausschuss hatte die Leistung eines Unternehmens, das grafische Grundkonzepte und das Grafikdesign für die Prospektwerbung eines europaweit agierenden Handelsunternehmens für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf erstellt, als eine ausschließlich kommerzielle Tätigkeit bewertet. Diese Bewertung wurde auch in einem weiteren Sachverständigengutachten der Akademie für Kommunikationsdesign bestätigt.

Zur Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit müssten sich die Gestaltungsmittel (Farb- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate etc.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Die handwerkliche Arbeit darf bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, nicht überwiegen.

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