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Erbschaftsteuer

Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Erbschaftsteuer
Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das lang erwartete Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verkündet. Erwartungsgemäß wurde nicht das gesamte Erbschaftsteuergesetz für verfassungswirdrig erklärt. Nach Auffassung der Richter sind aber die Vorschriften des ErbStG über die Begünstigung von Betriebsvermögen (§§13a, 13b i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.   Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen, die die neuen Vorgaben des BVerfG umsetzt. Bis zu einer Neuregelung bleibt das bisher geltende Recht auch weiterhin anwendbar.   Allerdings besteht nach Aussage der BVerfG ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils kein Vertrauensschutz für „exzessive“ Gestaltungen zur Erlangung der Steuerprivilegien nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften. Im Klartext bedeutet dies, dass diesen Gestaltungen zur Steueroptimierung rückwirkend durch den Gesetzgeber die Anerkennung versagt werden kann. Inwieweit der Gesetzgeber davon Gebrauch machen wird und welche Gestaltungen „exzessiv“ sein werden, lässt sich derzeit noch nicht absehen.   Die seit dem 01.01.2009 geltenden Begünstigungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen, nämlich die Verschonung von der Erbschaftsteuer in Höhe von 85% bzw. 100%, die Bewilligung von Steuerabschlägen und günstigeren Steuersätzen wurden dem Grunde nach durch das BVerfG als verfassungskonform akzeptiert. Denn die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Verschonungsregelungen Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, vor steuerbedingten Liquiditätsabflüssen zu schützen und letztlich den Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten, ist nach Ansicht des BVerfG legitim. Insoweit wird dem Gesetzgeber auch ein Entscheidungsspielraum für die Art und Weise der Zielerreichung eingeräumt.   Allerdings sind einzelne Regelungen unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Die folgenden Begünstigungen müssen vom Gesetzgeber korrigiert werden:  
  • Befreiung von Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern von der Einhaltung der Lohnsummenregelung. In der Praxis war dieser Ausnahmefall eher die Regel, da eine Vielzahl der Unternehmen in Deutschland weniger als 20 Mitarbeiter haben und durch einfache Gestaltungen die Mitarbeiterzahl der übertragenen Unternehmen auf 20 oder weniger reduziert werden konnten. Statt Unternehmen, die Arbeitsplätze erhalten wurden auch Unternehmen, die Arbeitsplätze vernichten privilegiert. Zukünftig darf die Befreiung von der Lohnsummenregelung nach Aussage des BVerfG nur noch Unternehmen mit sehr wenigen Mitarbeitern zugute kommen.
  • Regelung zum Verwaltungsvermögen, nach der die Begünstigung auch gewährt wird, wenn Verwaltungsvermögen von 50 %  und mehr – etwa möglich bei mehrstufigen Konzernen – vorhanden ist. Begünstigt werden soll nur produktives Vermögen sein, da nur dieses dem Erhalt des Betriebes dient. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Verwaltungsvermögensgrenzen senkt oder Verwaltungsvermögen in vollem Umfang von der Privilegierung ausnimmt.
  • Bei großen Unternehmen muss der Gewährung der Steuerbegünstigung zukünftig eine Bedürfnisprüfung vorausgehen. Das BVerfG geht davon aus, dass diese Unternehmen nicht durch Erbschaftsteuerzahlungen gefährdet sind. Unbeantwortet bleibt im Urteil aber die Frage, welche Unternehmen als „große“ zu gelten haben.   
Fazit: Dem Grunde nach ist die steuerliche Privilegierung der Übertragung von Unternehmensvermögen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings müssen vereinzelte Regelungen durch den Gesetzgeber korrigiert werden, da diese dem eigentlichen Ziel der Begünstigungsvorschriften – Schutz des Unternehmens und Erhalt von Arbeitsplätzen – zuwider laufen oder deren Voraussetzungen durch missbräuchliche Gestaltungen umgangen werden können. Es ist davon auszugehen, dass es insoweit zu einer Verschärfung der Rechtslage kommen wird.   Grundsätzlich bleibt die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung anwendbar. Diese muss bis spätestens 30.06.2016 erfolgen, ist aber auch schon früher möglich. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, geplante Unternehmensübertragungen vorzuziehen. Die Übertragungen sollten nur gegen Widerrufsvorbehalt erfolgen, um noch auf die Änderungen des Gesetzgebers reagieren zu können. Wir beraten Sie hierbei gerne.

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