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Betriebsausgaben vs. Anschaffungskosten
Betriebsausgaben sind sofort abziehbar und führen zu einer umgehenden Steuerminderung in voller Höhe. Demgegenüber sind Anschaffungskosten im Regelfall über einen bestimmten Zeitraum (meistens mehrere Jahre) abzuschreiben. Sie wirken sich daher nur zeitlich gestreckt steuermindernd aus. Die Vorteile liegen somit eindeutig bei den Betriebsausgaben. In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) hatte eine Gesellschaft ein kleines Einkaufszentrum errichtet und verpachtet. Mit der Gemeinde hatte sie vereinbart, dass sie die Erschließungskosten - insbesondere für die verkehrstechnische Anbindung - trägt. Ihre Aufwendungen für die Erschließung sah die Gesellschaft als sofort abziehbare Betriebsausgaben an. Dem ist das FG jedoch nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb des Grundstücks. Das Grundstück war zwar schon vor den Erschließungsmaßnahmen gekauft worden. Und Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die ein Betrieb leistet, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Voraussetzung ist aber auch, dass sie einem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Der Umstand, dass die Erschließungskosten die Nutzbarkeit des Grundstücks unabhängig von der späteren Bebauung erweitert haben, reichte dem FG aus, um den erforderlichen Bezug zum Grundstück herzustellen. Hinweis: Durch die Einstufung als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks wirken sich die Erschließungskosten überhaupt nicht mehr aus. Eine Abschreibung von Grund und Boden ist im Steuerrecht prinzipiell nicht möglich, da sich dieser nicht abnutzt.