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Zulässigkeit externer Schlussrechnungsprüfung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde über die Beauftragung externer Schlussrechnungsprüfer in Insolvenzverfahren – 2 BvR 212/15
Im Jahr 2015 wurde beim BVerfG gegen die Übertragung der Schlussrechnungsprüfung auf Sachverständige eine Verfassungsbeschwerde eingereicht („Verfassungswidrige Teilprivatisierung der Justiz durch Übertragung richterlicher Aufgaben auf einen privaten Dienstleister“, Az. 2 BvR 212/15). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde hatte sich hierzu insbesondere Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, stellvertretender Landesvorsitzender des Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württember e.V., Insolvenzrechtspfleger sowie Lehrbeauftragter an der Hochschule Ravensburg-Weingarten, ausführlich geäußert (Lissner, ZInsO 2015, 1184 – 1189). Lissner schlussfolgert, dass die „Bestellung eines Sachverständigen für die unterstützende Prüfung des Gerichts […] bei der Schlussrechnung zweifelsfrei möglich [ist]". Das BVerfG hat am 10. Februar 2016 beschlossen, dass die Verfassungsbeschwerde über die Beauftragung externer Schlussrechnungsprüfer in Insolvenzverfahren nicht zur Entscheidung angenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 BvR 212/15). Eine Begründung über die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG in diesem Fall nicht für notwendig erachtet. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Beauftragung externer Schlussrechnungsprüfer in Insolvenzverfahren sieht. Die Bestellung von Schlussrechnungsprüfern durch die Insolvenzgerichte ist weiterhin unbedenklich und zulässig. Die Insolvenzgerichte können Sachverständige für die unterstützende Prüfung der Schlussrechnungen in Insolvenzverfahren hinzuziehen.

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