Aktuelles

Update - Erbschaftsteuer-Reform 2015

Bundesrat bezieht Stellung zum Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und legt zahlreiche Änderungsvorschläge vor.

Update - Erbschaftsteuer-Reform 2015

Am 25. September 2015 hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Stellung bezogen und zahlreiche Änderungsvorschläge vorgelegt. Hintergrund: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 verstoßen die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber daher aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Begünstigtes Vermögen Wie bisher soll der Erwerber von begünstigtem Unternehmensvermögen die Wahl zwischen der 85%igen (Regelverschonung) und 100%igen (Optionsverschonung) Steuerbefreiung haben. Begünstigt soll nach dem Gesetzentwurf nunmehr solches Vermögen sein, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Nicht begünstigt wäre daher Vermögen, welches nicht zwingend für die Fortführung des Geschäftsbetriebes benötigt wird. Bislang war das begünstigte Vermögen negativ definiert. Vermögen, welches nicht in dem gesetzlichen Verwaltungsvermögenskatalog aufgeführt ist, gilt derzeit als begünstigt. In geringem Umfang soll zukünftig auch Vermögen, welches nicht der neuen Definition von begünstigtem Vermögen entspricht, begünstigt sein. Ein positiver Finanzmittelsaldo (Geld, Guthaben, Forderungen und Schulden) soll wie bisher begünstigt sein, soweit er 20% des Unternehmenswertes nicht überschreitet. Behaltensfristen An den Behaltensfristen von fünf Jahren für eine Verschonung von 85% des begünstigten Vermögens und von sieben Jahren für eine vollständige Steuerfreistellung des begünstigten Vermögens soll festgehalten werden. Erweiterung der Lohnsummenregelung Änderungen werden sich aber bei der Lohnsummenregelung ergeben. Nach bisher geltendem Recht sind Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen, d.h. diese sind nicht an die Einhaltung bestimmter Lohnsummen bei der Fortführung des Betriebes gebunden, um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen. Dies hielt das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz für unvereinbar. Zum einen finde die Lohnsummenregelung auf die Mehrzahl der Betriebe in Deutschland keine Anwendung, da die Mehrzahl der Unternehmer weniger als 20 Beschäftigte habe. Zum anderen sei die Regelung nicht geeignet, den eigentlichen Zweck der Verschonung von Betriebsvermögen – der Erhalt von Arbeitsplätzen -  zu fördern. Nach der geplanten Neuregelung werden nur noch Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten müssen innerhalb von fünf Jahren 250% der Ausgangslohnsumme und wenn sie die Optionsverschonung wählen, innerhalb von sieben Jahren 500% der Ausgangslohnsumme erreichen. Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten dürfen innerhalb von fünf Jahren 300% (Regelverschonung)  bzw. innerhalb von sieben Jahren 565% (Optionsverschonung) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Für alle größeren Unternehmen gelten Mindestlohnsummen von 400% bzw. 700% der Ausgangslohnsumme innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet. Bedarfsprüfung bei großen Unternehmensvermögen Für den Erwerb begünstigter Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR sieht der Gesetzentwurf zukünftig ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Die Prüfschwelle erhöht sich für typische Familienunternehmen auf 52 Mio. EUR. Ziel dieser Neuregelung ist es, die Verschonung nur insoweit zu gewähren, als der Erwerber die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht leisten kann. Kann der Erwerber nachweisen, dass er die Steuer aus seinem sonstigen vorhandenen bzw. auf ihn übergegangenen Vermögen nicht erbringen kann, wird sie insoweit erlassen. Alternativ kann der Erwerber ein Verschonungsabschmelzmodell wählen, bei dem die Verschonung mit zunehmenden Vermögen schrittweise verringert wird. Die Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen sind gleichwohl zu beachten. Einschätzung und Ausblick Es ist absehbar, dass wahrscheinlich viele Unternehmensnachfolger zukünftig höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuern zahlen müssen. Das gilt nicht nur für Erwerber großer Firmenvermögen, sondern aufgrund der geplanten Neudefinition des begünstigten Vermögens und der Herabsetzung der Mindestarbeitnehmerzahl für die Anwendbarkeit der Lohnsummenregelung auch für kleine Unternehmen. Können die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen werden, verbrauchen sich die persönlichen Freibeträge entsprechend schneller. Der Bundesrat hat nun einen umfangreichen Vorschlag- und Änderungskatalog vorgelegt. Insbesondere lehnt er die Ermittlung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck  ab. Die praktische Umsetzung sei äußert schwierig und berge die Gefahr neuer Umgehungsgestaltungen. Es müsse eine rechtssichere Definition von begünstigtem Vermögen geschaffen werden. Erwerber großer Unternehmensvermögen sollen in geringerem Umfang als im Gesetzentwurf vorgesehen entlastet werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetzgebungsverfahren noch, wie ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehen, bis Ende 2015 abgeschlossen werden kann.

Kontakt:

Andreas Halloch, Rechtsanwalt

Ihr direkter Draht zu uns :

+49 (0331) 2 98 21 0 |

info@knappworst.de