Aktuelles

Neue Fristen!

Neue Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

Neue Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens werden die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen neu geregelt. Die Neuerungen werden zum 01.01.2017 in Kraft treten. Steuerpflichtige, die nicht durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, müssen ihre Steuererklärungen zukünftig bis spätestens 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt abgeben (bisher 31.05.). Ist der Steuerpflichtige durch z.B. einen Steuerberater vertreten, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.02./29.02. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum  folgenden Kalenderjahres. Ungeachtet der allgemeinen Verlängerung der Abgabefrist bis Ende Februar des übernächsten Jahres haben die Finanzämter das Recht, Steuererklärungen vorzeitig anzufordern. Das Gesetz regelt, aus welchen Gründen eine vorfristige Anforderung zulässig sein soll. Als Gründe werden u.a. angeführt: die verspätete Abgabe der letztjährigen Steuererklärung, die unterjährig beantragte Herabsetzung von Vorauszahlungen, die Abschlusszahlung im vorangegangenen Veranlagungszeitraum betrug mindesten 25% der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR oder die Steuerfestsetzung wird voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 EUR führen. Daneben soll eine vorfristige Anforderung auch auf Basis einer „Zufallsauswahl“ möglich sein. Für die Abgabe der vorzeitig angeforderten Steuererklärungen wird eine Frist von vier Monaten gewährt. Die Frist ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verlängerbar. Mit der Änderung der Abgabefristen geht eine Verschärfung der Regelungen über die Festsetzung des Verspätungszuschlags einher. Werden Steuererklärungen nicht bis Ende Februar des übernächsten Jahres oder bis zu dem in der vorzeitigen Anforderung bestimmten Zeitpunkt abgegeben, wird zukünftig automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der Abschlusszahlung, mindestens jedoch 25 EUR je verspäteten Monat. Der Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden.
Fazit: Die Verlängerung der Abgabefrist ist zwar begrüßenswert. Allerdings erkauft man sich diesen Vorteil damit, dass zukünftig im Regelfall keine Fristverlängerungen mehr möglich sein werden und dass jede Fristüberschreitung zur Festsetzung von nicht unerheblichen Verspätungszuschlägen führen kann. Die Änderungen sind erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Die Steuererklärungen für das Jahr 2017 sind daher, vorbehaltlich vorzeitiger Anforderungen, wie folgt abzugeben:
Steuerpflichtiger ist nicht durch Berater vertreten:   31.07.2018,
Steuerpflichtiger ist durch Berater vertreten: 28.02.2019.

Ihr direkter Draht zu uns :

+49 (0331) 2 98 21 0 |

info@knappworst.de