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Handelsrechtsnovelle

Bilanzierer können sich auf Erleichterungen freuen
Spätestens bis Juli 2015 sollen für Unternehmer einige Erleichterungen bei der Berichterstattung eingeführt werden. In seinem Entwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neue Größenkriterien für Unternehmen vorgegeben. Insbesondere diejenigen, die dadurch eine Kategorie weiter nach unten rutschen und künftig als „klein“ gelten, können mit Entlastungen hinsichtlich der Berichts- und Prüfungspflichten rechnen. Die neuen Schwellenwerte können Sie in der folgenden Tabelle entnehmen:
Bilanzsumme in EURUmsatzerlöse in EURArbeitnehmer

alt

neu

alt

neu

alt = neu

klein

4,84 Mio.

6 Mio.

9,68 Mio.

12 Mio.

max. 50

groß

19,25 Mio.

20 Mio.

38,5 Mio.

40 Mio. 

max. 250

Die grundsätzlich positive Resonanz auf den Entwurf wird durch die Streitigkeiten diverser Berufsvertretungen um die Details ein wenig geschmälert. Während die einen die wegfallende Prüfungspflicht als Risiko für manch eine Interessengruppe sehen, sind die anderen unzufrieden mit den Ungenauigkeiten bei der Interpretation der englischsprachigen EU-Richtlinie, auf der der deutsche Entwurf basiert. Beispielsweise soll die Dauer einer Geschäftswertabschreibung laut EU-Vorgabe künftig im Bereich von fünf bis zehn Jahren vorgegeben werden. Im Gesetzentwurf wird dieser Bereich jedoch als Spielraum statt als feste Dauer angegeben. Auch der verbindliche Ausweis latenter Steuern, der letztendlich darüber entscheiden kann, ob ein Unternehmen als klein oder mittelgroß gilt, fehlt. Fest steht jedoch: Da es sich bei der Gesetzesinitiative um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, werden die Erleichterungen kommen (müssen) – und zwar bereits für Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Fest steht zudem, dass das Gesetz einzig für das Handelsrecht gilt und dass das Steuerrecht möglicherweise andere Wege gehen wird. Sobald wir Gewissheit haben, werden wir noch einmal detaillierter berichten.

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