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Erbschaftsteuerreform – Einigung erzielt

UPDATE: Bundesrat stimmt Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform zu.

Erbschaftsteuerreform – Einigung erzielt

Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hat der Bundestag am 29.09.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen. Mit Zustimmung des Bundesrates am 14.10.2016 findet das langwierige Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss. Die Neuregelungen sollen zum 01.07.2016 in Kraft treten. Die Reform war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember 2014 – zum wiederholten Mal – weite Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt hat. Insbesondere wurden die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen als zu weitgehend eingestuft. Im Kern erhalten geblieben ist die Möglichkeit, bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für begünstigtes Betriebsvermögen eine Steuerbefreiung von 85% (Regelverschonung, 5 Jahre Haltefrist und Einhaltung Lohnsumme von mindestens 400%) bzw. 100% (Optionsverschonung, 7 Jahre Haltefrist und Einhaltung Lohnsumme von mindesten 700%) zu erlangen. Begünstigtes Vermögen – schädliches Verwaltungsvermögen Am Begriff des schädlichen Verwaltungsvermögens zur Abgrenzung vom begünstigten Vermögen wurde festgehalten. Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah noch eine grundlegende Änderung der Begrifflichkeiten vor. Netto-Finanzmittel (Geld und geldwerte Forderungen) werden nur noch in Höhe von 15% zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens als begünstigtes Vermögen betrachtet. Zur Vermeidung sog. „Cash-GmbH´s“ unterliegen die Finanzmittel weiteren Beschränkungen. Als Verwaltungsvermögen gelten zukünftig sämtliche Gegenstände des Betriebsvermögens, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen. Erfasst werden sollen Freizeit- und Luxusgegenstände, wie Kunstgegenstände, Yachten, Oldtimer. Die Optionsverschonung wird nur noch gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20% aus Verwaltungsvermögen besteht. Darüber hinaus wurden keine Änderungen der Regelungen zum Verwaltungsvermögen vorgenommen. Lohnsummenregelung Einer der Hauptkritikpunkte des BVerfG waren die bisherigen Lohnsummenregelungen. Nach Auffassung des BVerfG führte die bisherige Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten entgegen der Intention des Gesetzgebers gerade nicht zum Erhalt von Arbeitsplätzen. Nach der Neuregelung bleiben nur noch Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit 6 bis zu 15 Beschäftigten ist eine Staffelung der einzuhaltenden Mindestlohnsumme vorgesehen. Erwerb großer Vermögen Bei Erwerbern großer Betriebsvermögen von 26 Mio. EUR oder höher wird zukünftig der Verschonungssatz von 85% bzw. 100% um einen Prozentpunkt je volle 750.000 EUR, die der Erwerb über der Schwelle von 26 Mio. EUR liegt, gemindert. Dies hat zur Folge, dass ab einem Erwerb von 89,75 Mio. EUR (bei der Regelverschonung) bzw. 90 Mio. EUR (bei der Optionsverschonung) keine Verschonung mehr gewährt wird. Alternativ zu dem Abschmelzmodell kann der Erwerber auch eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Hierbei muss der Erwerber nachweisen, dass sein verfügbares Vermögen nicht ausreicht, die Steuer zu begleichen. Das verfügbare Vermögen muss zur Tilgung der Steuer eingesetzt werden. Der Restbetrag würde unter weiteren Bedingungen erlassen werden. Als verfügbares Vermögen gilt 50% des erworbenen nicht begünstigten Vermögens sowie 50% des nicht begünstigten Privatvermögens. Besonderheiten bei Familienunternehmen Familienunternehmen erhalten zukünftig eine besondere Steuerbefreiung in Form eines Vorwegabschlages, wenn dafür im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung bestimmte Ausschüttungs- und Entnahmebeschränkungen (maximal 37,5 % des Gewinns) festgelegt sind. Des Weiteren müssen die Gesellschafter 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Stundung der Erbschaftsteuer Für Erwerbe von Todes wegen werden die Stundungsregelungen angepasst. Die auf begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaftsteuer wird auf Antrag für bis zu 7 Jahre gestundet. Die Stundung ist im ersten Jahr zinsfrei. Danach fallen Zinsen von derzeit 6% pro Jahr an. Voraussetzung für die Stundung soll das Einhalten der Lohnsummen und Behaltensfristen sein. Bewertung Die Unternehmensbewertung für Zwecke der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Der anzuwendende Kapitalisierungsfaktor wird nun auf 13,75 gesetzlich festgeschrieben. Nach der bisherigen Regelung betrug der Faktor zuletzt 17,86. Die Absenkung führt zu geringeren Unternehmenswerten und damit zu einer Steuerentlastung. Sie soll bereits für Bewertungen ab 01.01.2016 gelten. Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder bei Ihnen eine Nachfolge anstehen, sprechen Sie uns gerne an. 14.10.2016 Kontakt: Andreas Halloch Meinekestr. 27
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