Актуальная информацияPotsdam News Juli/ August 2010Aktuelles zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bislang musste das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ darstellen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 01.01.2007 zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung werden sämtliche betroffene und verfahrensrechtlich noch offene Steuerbescheide ab 2007 mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Die Bescheide können dann aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung von Amts wegen geändert werden. Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden vorläufig bis zur Höhe von 1.250 € berücksichtigt, wenn einem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Rechtsprechungsänderung zur Absetzbarkeit von Schuldzinsen Mit dem seine bisherige Rechtsprechung änderndem Urteil vom 16.03.2010 (VIII R 20/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Schuldzinsen für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1%) wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung entfallen. Die bisherige Rechtsprechung verweigerte einen derartigen Schuldzinsenabzug mit der Begründung, dass die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung entstünden. Die Erträge aus der Beteiligung führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Solange die Geschäftsanteile also gehalten werden, bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach Veräußerung der Beteiligung würde dieser wirtschaftliche Zusammenhang entfallen, so dass ein Abzug der Schuldzinsen ausscheiden müsse. Zudem begründete der BFH seine alte Rechtsprechung damit, dass Gewinne aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht steuerbar wären und deshalb auch nach Veräußerung entstehende Zinsen nicht abgezogen werden könnten. Hintergrund für die Rechtsprechungsänderung ist jetzt vor allem der Umstand, dass der Gesetzgeber die Besteuerung von Wertsteigerungen im Privatvermögen in den letzten Jahren bei den sog. wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG, durch Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle bis auf 1%, erheblich ausgedehnt hat. Die Schuldzinsen wurden durch den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung, mit der Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, veranlasst. Dieser Veranlassungszusammenhang wird durch die Veräußerung der Beteiligung nicht beseitigt. Auch für die Gewinneinkünfte im betrieblichen Bereich wird der Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Betriebsausgaben zugelassen. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob nicht auch ein Abzug Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Grundstücks möglich ist. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Kein Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs in der Freizeit In der Praxis wird regelmäßig durch die Finanzämter unterstellt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Firmenfahrzeuge auch privat genutzt werden. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 21.04.2010 (VI R 46/08) klargestellt, dass es weder einen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutzt. Die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils durch Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Scheidet eine Privatnutzung aus, kommt die 1%-Regelung auch nicht zur Anwendung. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nach BFH streitet der Anscheinsbeweis „nur dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird“. Aus Klarstellungszwecken sollte ein Verbot der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen arbeitsvertraglich festgehalten und ein Fahrtenbuch geführt werden. Steuervereinfachung: Absetzung privater Steuerberatungskosten entlastet Bürger und belastet den Haushalt nicht Durch die Komplexität des Steuerrechts ist die Steuererklärung ohne steuerliche Hilfe oft nicht mehr auszufüllen. Das kann bei selbsterstellten Steuererklärungen zu einem erheblichen Qualitätsverlust führen und bei den Finanzämtern zu unnötigem Bearbeitungsaufwand. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) plädiert für umfassende Steuervereinfachung und empfiehlt dem Steuergesetzgeber, den Koalitionsvertrag einzuhalten und die dort vorgesehene Wiedereinführung der Absetzbarkeit privater Steuerberatungskosten umzusetzen. Von der Einführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten profitieren die Bürger und die Finanzverwaltung. Die Anlage Kind ist beispielsweise ohne steuerliche Hilfe kaum noch ausfüllbar. „Die Absetzbarkeit für private Steuerberatungskosten ist keine Subvention für Steuerberater oder gar ‚Klientelpolitik’, sondern begünstigt eindeutig den Bürger und die Finanzverwaltung. Korrekt erstellte Steuererklärungen heben die Qualität und entlasten somit die Finanzämter, da geringerer Klärungsbedarf und weniger Rückfragen den Arbeitsaufwand reduzieren“, sagt Dr. Horst Vinken, Präsident der BStBK. Als eines der teuersten Projekte auf der Liste der Steuervereinfachung soll diese Wiedereinführung den Fiskus angeblich 400 Mio. Euro kosten. Die BStBK hält diese Summe für nicht belastbar. Bei den Berechnungen wird nicht ausreichend differenziert zwischen den Steuerberatungskosten die auch heute noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind und denen, die früher als Sonderausgaben absetzbar waren. Durch diese Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Steuerberatungskosten hat sich die Komplexität massiv erhöht. Die Wiedereinführung der vollständigen Absetzbarkeit würde somit nicht nur zu einer deutlichen Steuervereinfachung führen, sondern auch zu erheblichen Einsparungen bei der Finanzverwaltung. Tatsächlich ergäbe sich nach Einschätzung der BStBK dadurch sogar eine Entlastung. (Pressemitteilung BStBK v. 18.08.2010) Potsdam News Mai/ Juni 2010Zusammenfassende Meldungen: Änderungen ab 01. Juli 2010 Gemäß den Vorgaben der Europäischen Union ergeben sich im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01. Juli 2010 die folgenden Änderungen: Innergemeinschaftliche Lieferungen Demnach ist vorgesehen, dass die Zusammenfassenden Meldungen künftig grundsätzlich monatlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln sind. Bisher erfolgte eine vierteljährliche Übermittlung der Meldungen. Neu ist weiterhin, dass die Übermittlung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen hat. Die bisher geltende Praxis, dass die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ebenfalls für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gilt, ist weggefallen. Hingegen genügt weiterhin die vierteljährliche Meldung, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (sog. Dreiecksgeschäfte) den Betrag von EUR 100.000,00 weder im laufenden Kalenderjahr überschreitet noch in den vier vorausgegangenen Kalendervierteljahren überschritten hat. Ab 01.01.2012 wird dieser Schwellenwert auf EUR 50.000,00 abgesenkt. Sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 UStG In den Fällen, in denen ein Unternehmer steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbringt und der in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist die vierteljährliche Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern vorgeschrieben. Die Abgabefrist endet jeweils am 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres. Ergibt sich die Pflicht zur Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für die sonstigen Leistungen, so sind die Angaben zu den sonstigen Leistungen jeweils in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu machen. Hier besteht die Möglichkeit von der Sonderregelung des § 18a Abs. 3 UStG Gebrauch zu machen und die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch monatlich zu übermitteln. Sofern diese Regelung in Anspruch genommen werden möchte, muss diese zuvor dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden. Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG) - Aussetzung der Sanierungsklausel Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ergänzt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung beim Erwerb von Anteilen an Körperschaften durch eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt. Danach bleibt ein Beteiligungserwerb bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unberücksichtigt, wenn der Beteiligungserwerb der Sanierung des Unternehmens dient. Die Sanierungsklausel hat zur Folge, dass die durch den Beteilungserwerb grundsätzlich teilweise bzw. vollständig untergehenden nicht genutzten Verluste, weiterhin abziehbar bleiben. Eine Sanierung liegt nur dann vor, wenn mit dem Beteiligungserwerb die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert oder beseitigt und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden sollen. Die Europäische Kommission sieht in der Sanierungsklausel eine unzulässige staatliche Beihilfe und hat ein förmliches Prüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen:
Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs In den Potsdam News Juli 2008 hatte wir von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, wonach auch die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung nach § 23 EStG steuerbar sei, da die Norm alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens umfasst. Die Anwendung dieser Rechtsprechung hatte zur Folge, dass auch die Veräußerungsverluste, die im Regelfall bei der Veräußerung solcher Gegenstände entstehen, in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich geltend gemacht werden könnten. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sieht nun vor, dass private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht mehr steuerbar sind. Damit wird die Rechtsprechung des BFH ausgehebelt. Die gesetzliche Neuregelung wird erstmals auf die Veräußerung von Gegenständen Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes angeschafft wurden. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Nutzt ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke (oder für den privaten Bedarf seines Personals), soll ab 01.01.2011 der Vorsteuerabzug für Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück insoweit ausgeschlossen sein, als sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist ab dem 01.01.2011 eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen. Der Gesetzgeber folgt den Vorgaben einer entsprechenden EU-Richtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist. Die bisherige Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der sog. „Seeling-Rechtsprechung“, wonach der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines gemischt genutzten Grundstücks zunächst in voller Höhe gewährt wurde, bei gleichzeitiger Versteuerung als unentgeltliche Wertabgaben über einen Zeitraum von 10 Jahren, ist nicht mehr zulässig. Die bisherige Regelung bleibt für Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, bestehen. Diese und weitere Potsdam News stehen im Bereich Publikationen zum Download für Sie bereit. |







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