Obecny InfoPotsdam News 2/ 2011(Kein) Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug Mit Urteil vom 09.12.2010 (V R 17/10) hat der Bundesfinanzhof in einer rechtsprechungsändernden Entscheidung zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung von Entnahmen Stellung genommen. Durch den BFH wird in dieser und zwei weiteren Entscheidungen (V R 12/08, V R 38/09) klargestellt, dass ein Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die bezogenen Leistungen für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet werden und zwischen beiden ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. In den Entscheidungen wird betont, dass nur mittelbar verfolgte Zwecke unbeachtlich sein sollen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH hatte der Arbeitgeber bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen bei denen eine private Mitveranlassung angenommen wurde, eine Entnahme zu versteuern, aber auch das Recht auf den Vorsteuerabzug. Für die Frage, wann eine private Mitveranlassung vorliegt, wird auf die im Lohnsteuerrecht geltende Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer für die Kosten der Betriebsveranstaltung zurück gegriffen. Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Unternehmern, die steuerfreie Leistungen erbringen und bei Kleinunternehmern Die Entwicklung des Umsatzsteuerrechts nach den Vorgaben der „EU-Gesetzgebung“ führt innerhalb der Europäischen Union zu einer immer ausgeprägteren Harmonisierung der Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Im Zusammenhang mit dem Bezug von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) durch deutsche Unternehmer aus dem EU-Ausland möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen: Die Erbringung von sonstigen Leistungen durch einen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer an einen deutschen Unternehmer führt grundsätzlich zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse Charge Verfahren). Das heißt, der deutsche Unternehmer hat nach § 13b UStG die Umsatzsteuer zu tragen, kann aber grundsätzlich den Betrag im Rahmen des Vorsteuerabzugs wieder geltend machen, so dass ihm im Ergebnis keine Belastung entsteht. Daneben sind auch Formalien zu beachten. So benötigen auch die Unternehmer, die steuerfreie Leistungen ausführen und die Kleinunternehmer, wenn sie sonstige Leistungen von im EU-Ausland ansässigen Unternehmern beziehen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.), da der Auftragnehmer verpflichtet ist, auf der Rechnung die USt-IdNr. des Auftragnehmers und des Auftraggebers anzugeben. Weiter muss der in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige Auftragnehmer in einer Zusammenfassenden Meldung sämtliche sonstigen Leistungen gegenüber den Finanzbehörden melden, die er an im EU-Ausland ansässige Auftraggeber erbracht hat. Die Angaben der Zusammenfassenden Meldungen werden mit den Angaben der deutschen Auftraggeber in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeglichen. Dieser maschinelle Datenabgleich ermöglicht es den Behörden, eine pflichtwidrig unterlassene Erklärung von nach § 13 b UStG geschuldeten Umsatzsteuern aufzudecken. Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt. Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. (Pressemitteilung des BFH v. 09.02.2011) Potsdam News 1/ 2011Das Jahr 2011 ist nun bereits einige arbeitsreiche Tage alt. Trotzdem möchten wir noch allen Lesern der Potsdam News ein gesundes und erfolgreiches neues Jahrwünschen. Wir freuen uns auch im neuen Jahr auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit. Tipp vom Finanzamt: Schnee- und Glatteisunfälle steuermindernd geltend machen Gerade im Winter kommt es witterungsbedingt zu vielen Unfällen. Hier denken die Unfallteilnehmer wegen der Schadensregulierung in der Regel zuerst an ihre Versicherung. Dass aber auch das Finanzamt im Wege der nächsten Steuererklärung den Schaden unter Umständen mildern kann, kommt nur den Wenigsten in den Sinn. Bauen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger). Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA) geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Dagegen können die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflichtversicherung als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nur, sofern der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Hat sich der Unfall im Rahmen einer Auswärtstätigkeit - etwa einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen -, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Sowohl die steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers, als auch eine evtl. Zahlung der Versicherung, mindern jedoch den Werbungskostenabzug. (OFD Koblenz, Pressemitteilung v.16.12.2010) Mindestlohn Auf Grundlage von Tarifverträgen bzw. gesonderter Rechtsverordnung gelten für verschiedene Branchen Mindestlöhne. Die vorgegebenen Mindestlöhne sind jeweils Bruttolöhne. Bestandteile der Mindestlöhne können auch Zulagen oder Zuschläge, wie Bauzuschläge, sein. Grundsätzlich werden auch Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld einbezogen. Nicht zu berücksichtigen sind z.B. Akkordprämien, Qualitätsprämien, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schmutz- und Gefahrenzulagen. Dies gilt auch für Entsendezulagen, soweit sie der Erstattung der dem Arbeitnehmer tatsächlich angefallenen Reisekosten dienen. Diese und weitere Potsdam News stehen im Bereich Publikationen zum Download für Sie bereit. |







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