AktuellesPotsdam News Februar 2010Reisekostenaufteilung bei gemischt veranlassten ReisenDer Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem im Januar veröffentlichten Beschluss vom 21.09.2009 eine erweiterte Aufteilung der Aufwendungen für gemischt (beruflich und privat) veranlasste Reisen in Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung zugelassen. Im Streitfall nahm der Kläger, der als EDV-Controller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, an einer Computer-Messe in Las Vegas teil. Die Reise dauerte insgesamt 7 Tage, wovon der Kläger 4 Tage an dem Kongress teilnahm und 3 Tage Urlaub verbrachte. Nach Auffassung des Finanzamtes seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen, weshalb es nur die Kongressgebühren, Kosten für 4 Übernachtungen und entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannte. Eine Berücksichtigung von 4/7 der Kosten des Hin- und Rückflugs lehnte das Finanzamt ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Der BFH hat wie folgt entschieden: 1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Reisekosten insgesamt kommt nach der Entscheidung nur dann nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung, aufgrund fehlender objektivierbarer Kriterien, nicht möglich nicht. Andererseits führt der BFH in der Entscheidung aus, dass die Reisekosten eines Steuerpflichtigen in vollem Umfang beruflich veranlasst sein können, wenn er aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen beruflichen Termin wahrnimmt und der Steuerpflichtige diesen beruflichen Pflichttermin mit einem vorangegangenen oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Mit der Entscheidung hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot zu entnehmen ist, aufgegeben. Es bleibt nun abzuwarten, wie von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung zukünftig die Abziehbarkeit auch anderer gemischt veranlasster Aufwendungen beurteilt werden wird. Von der Rechtsprechungsänderung nicht betroffen sind jedoch solche unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille). Das ELENA-VerfahrenZum 01.01.2010 ist das ELENA-Verfahrensgesetz in Kraft getreten. Die Arbeitgeber in Deutschland sind seitdem verpflichtet, bestimmte Bescheinigungen für ihre Arbeitnehmer nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch zu erstellen. Das Verfahren gilt zunächst für folgende Bescheinigungen für die Agentur für Arbeit: Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Nebeneinkommensbescheinigung, Auskunftserteilung des Arbeitgebers. Weiter gilt es für die Bescheinigung des Arbeitsverdienstes von Haushaltsmitgliedern (Wohnungsamt) und die Bescheinigung zur Berechnung des Elterngeldes (z.B. Versorgungsamt). Für das ELENA-Verfahren wird eine zentrale Datenbank, die Zentrale Speicherstelle (ZSS), geschaffen, in der die Arbeitnehmerdaten für Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten gespeichert werden. Die Arbeitgeber müssen monatlich neben der Entgeltabrechnung folgende Daten an die Zentrale Speicherstelle übermitteln:
Die Datenübermittlung muss auch in den Monaten erfolgen, in denen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zu beachten ist, dass bis 31.12.2011 neben der elektronischen Meldung auch der entsprechende Vordruck in Papierform erstellt werden muss. In den kommenden Jahren soll das Verfahren weiter ausgebaut werden. So sollen ab 01.01.2012 Leistungsträger zum Zwecke der Berechnung von Sozialleistungen Zugriff auf die Datenbank erhalten. Die Möglichkeiten einer weiteren Ausdehnung des Verfahrens auf andere Bereiche sollen bis 2015 geprüft werden. Betriebsverlegung ins AuslandDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 seine Rechtsprechung zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Sie besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche „Entstrickung“ hat der BFH nunmehr verneint. Der Kläger - ein selbständiger Erfinder - konnte sein Unternehmen deshalb „steuerneutral“ nach Belgien verlegen. Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die dadurch „realisierten“ stillen Reserven, soweit sie in Deutschland erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn die - wie meist der Fall - der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Betrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändert daran nichts. Das Urteil betraf eine Betriebsverlegung im Jahre 1995. Mit § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes wurde zwischenzeitlich mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 an ein sog. Entstrickungsparagraf in das Gesetz eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkten Gebrauch macht. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2010) Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG die Überführung von Betriebsvermögen in das Ausland als fingierte Entnahme qualifiziert und damit die bisherige Rechtsprechung des BFH gesetzlich umgesetzt. Für die Neufälle, also Betriebsverlegungen ab 2006, muss die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil abgewartet werden. Potsdam News Januar 2010WachstumsbeschleunigungsgesetzEnde Dezember 2009 wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums verabschiedet. Die Maßnahmen treten zum 01.01.2010 in Kraft. Mit dem Gesetz sollen die Auswirkungen der Wirtschaftskrise entschärft, zu nachhaltigem Wachstum beigetragen und die negativen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 abgemildert werden. Dies sind die wichtigsten Maßnahmen aus dem Bereich des Steuerrechts:
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