AktuellesPotsdam News Mai/ Juni 2010Zusammenfassende Meldungen: Änderungen ab 01. Juli 2010 Gemäß den Vorgaben der Europäischen Union ergeben sich im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ab dem 01. Juli 2010 die folgenden Änderungen: Innergemeinschaftliche Lieferungen Demnach ist vorgesehen, dass die Zusammenfassenden Meldungen künftig grundsätzlich monatlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln sind. Bisher erfolgte eine vierteljährliche Übermittlung der Meldungen. Neu ist weiterhin, dass die Übermittlung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen hat. Die bisher geltende Praxis, dass die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ebenfalls für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gilt, ist weggefallen. Hingegen genügt weiterhin die vierteljährliche Meldung, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (sog. Dreiecksgeschäfte) den Betrag von EUR 100.000,00 weder im laufenden Kalenderjahr überschreitet noch in den vier vorausgegangenen Kalendervierteljahren überschritten hat. Ab 01.01.2012 wird dieser Schwellenwert auf EUR 50.000,00 abgesenkt. Sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 UStG In den Fällen, in denen ein Unternehmer steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbringt und der in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist die vierteljährliche Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern vorgeschrieben. Die Abgabefrist endet jeweils am 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres. Ergibt sich die Pflicht zur Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für die sonstigen Leistungen, so sind die Angaben zu den sonstigen Leistungen jeweils in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu machen. Hier besteht die Möglichkeit von der Sonderregelung des § 18a Abs. 3 UStG Gebrauch zu machen und die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch monatlich zu übermitteln. Sofern diese Regelung in Anspruch genommen werden möchte, muss diese zuvor dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden. Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG) - Aussetzung der Sanierungsklausel Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ergänzt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung beim Erwerb von Anteilen an Körperschaften durch eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt. Danach bleibt ein Beteiligungserwerb bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unberücksichtigt, wenn der Beteiligungserwerb der Sanierung des Unternehmens dient. Die Sanierungsklausel hat zur Folge, dass die durch den Beteilungserwerb grundsätzlich teilweise bzw. vollständig untergehenden nicht genutzten Verluste, weiterhin abziehbar bleiben. Eine Sanierung liegt nur dann vor, wenn mit dem Beteiligungserwerb die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert oder beseitigt und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden sollen. Die Europäische Kommission sieht in der Sanierungsklausel eine unzulässige staatliche Beihilfe und hat ein förmliches Prüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen:
Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs In den Potsdam News Juli 2008 hatte wir von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, wonach auch die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung nach § 23 EStG steuerbar sei, da die Norm alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens umfasst. Die Anwendung dieser Rechtsprechung hatte zur Folge, dass auch die Veräußerungsverluste, die im Regelfall bei der Veräußerung solcher Gegenstände entstehen, in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich geltend gemacht werden könnten. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sieht nun vor, dass private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht mehr steuerbar sind. Damit wird die Rechtsprechung des BFH ausgehebelt. Die gesetzliche Neuregelung wird erstmals auf die Veräußerung von Gegenständen Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes angeschafft wurden. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Nutzt ein Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke (oder für den privaten Bedarf seines Personals), soll ab 01.01.2011 der Vorsteuerabzug für Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück insoweit ausgeschlossen sein, als sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist ab dem 01.01.2011 eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen. Der Gesetzgeber folgt den Vorgaben einer entsprechenden EU-Richtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist. Die bisherige Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der sog. „Seeling-Rechtsprechung“, wonach der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines gemischt genutzten Grundstücks zunächst in voller Höhe gewährt wurde, bei gleichzeitiger Versteuerung als unentgeltliche Wertabgaben über einen Zeitraum von 10 Jahren, ist nicht mehr zulässig. Die bisherige Regelung bleibt für Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, bestehen. Potsdam News März/ April 2010Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-RegelungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen. (Pressemitteilung des BFH vom 21. April 2010) Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen Der BFH bestätigt mit einem neuerlichen Urteil vom 27. Januar 2010 (I R 35/09), dass auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Gesellschaft aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar war im Urteilsfall die Darlehensgewährung zweckgebunden. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet nach BFH keine "Verzinslichkeit". Die Zweckwahrnehmung und Zweckerfüllung stellt keinen Sachzins dar. Darüber hinaus wurden diese Grundsätze auch auf die Verbindlichkeitsrückstellung übertragen. Diese ist abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG. Ist der Rückzahlungszeitpunkt von Darlehen bzw. der Erfüllungszeitpunkt bei Rückstellungen nicht festgeschrieben, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen, ob die Laufzeit noch mehr als 12 Monate beträgt. Eine Abzinsung hat regelmäßig zu erfolgen, wenn mit einer kurzfristigen Kündigung des Darlehens am Bilanzstichtag nicht gerechnet werden muss. Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (VI R 63/08) entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind. Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG). Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 € entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH hat nun die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 EStG normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des erkennenden VI. Senats des BFH handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt. (Pressemitteilung des BFH vom 17. Februar 2010) Vorsteuerabzug aus Rechnung mit überhöhtem Steuerbetrag Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes kann der Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen. Es erfolgt jedoch eine Einschränkung des Wortlauts dahingehend, dass ein Vorsteuerabzug nur in Höhe des vom Leistenden für den berechneten Umsatz geschuldeten Steuerbetrags zulässig ist. Ein Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen, wenn der Umsatz beispielsweise steuerfrei war und der Rechnungsaussteller diesen irrtümlich als steuerpflichtig behandelt hat. Der BFH hat mit Urteil vom 19. November 2009 (V R 41/08) die bis dahin strittige Frage entschieden, ob der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu versagen ist, wenn in einer Rechnung der Regelsteuersatz von 19% ausgewiesen wird, obwohl die erbrachte Leistung nur dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt. Vom BFH wurde klargestellt, dass der Leistungsempfänger die (in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene) gesetzlich geschuldete Steuer von 7% als Vorsteuer geltend machen darf. Die Berechnung des Vorsteuerbetrags hat anhand des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages und nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus dem Bruttobetrag der Rechnung zu erfolgen. Diese und weitere Potsdam News stehen im Bereich Publikationen zum Download für Sie bereit. |







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